§ 1 (GrStAnerkV)
(1) In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG1) wird die Anerkennung hiermit allgemein erteilt für
- 1.
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staatlich genehmigte private Volksschulen, Realschulen und Gymnasien,
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staatlich genehmigte berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen einschließlich der Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien) sowie Berufsfach- und Fachlehrgänge – mit Einschluß der fachlichen Unterrichtseinrichtungen, die auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung (HwO)3) oder von einer Industrie- und Handelskammer, der Berufsorganisation der Landwirtschaft oder einer entsprechenden Körperschaft errichtet sind –,
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staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen,
- 4.
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Einrichtungen, die der Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)4) anerkannten Ausbildungsberuf dienen und deren Ausbildungsverhältnisse in das Verzeichnis nach § 32 BBiG bzw. § 29 HwO eingetragen sind.
(2) 1Soweit eine allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 nicht erteilt worden ist, kann auf Antrag eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. 2Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 611-7
- 3)
- BGBl. FN 7110-1
- 4)
- BGBl. FN 800-21
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