§ 2 (GrStAnerkV)
1In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG1) kann eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. 2Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
- 1.
- 2.
-
die Art des Heimes oder des Seminars,
- 3.
-
der Träger des Heimes oder des Seminars,
- 4.
-
die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen,
- 5.
-
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 611-7
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