§ 59 GSO
Allgemeines
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die in der Schulart der von ihnen besuchten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule besuchen oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien, nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs, ablegen. 2Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 13 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war.
(2) 1Die öffentliche Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend die oder den Ministerialbeauftragten. 2Sie führt die Prüfung durch, falls nicht die oder der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt. 3Die oder der Ministerialbeauftragte kann auch die Beteiligung von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen veranlassen.
(3) Für die Abiturprüfung gelten die Bestimmungen über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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