§ 60 GSO

Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule schriftlich zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Das Staatsministerium legt gesondert fest, welche Unterlagen die Bewerberinnen und Bewerber der Schule vorzulegen haben.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.

(3) 1Über die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid; die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat;

2.

zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist;

3.

keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat;

4.

eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.

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