§ 61 GSO
Prüfungsgegenstände und -verfahren
(1) 1Gegenstand der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. 2Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. 3Vier Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft (zweiter Prüfungsteil). 4Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, die auch für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien als Prüfungsfächer wählbar sind. 5Mit der Anmeldung legt die Schülerin oder der Schüler fest, welches Fach neben Deutsch und Mathematik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft wird. 6Bei der Wahl von Kunst, Musik oder Sport als Leistungsfach gilt § 48 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 entsprechend. 7Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Zusatzprüfung in den Fächern des ersten Prüfungsteils ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen.
(2) 1Die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die drei Aufgabenfelder gemäß § 18 abdecken. 2Für die schriftliche Prüfung in den Fächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils werden die zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet. 3Unter diesen Fächern müssen sich mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau befinden, darunter Mathematik. 4Wird Deutsch nicht als Fach des ersten Prüfungsteils gewählt, ist verpflichtend eine Fremdsprache als Fach des ersten Prüfungsteils als Leistungsfach zu wählen. 5Im vierten Fach des ersten Prüfungsteils können nur Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden. 6Die Aufgabenstellung erfolgt durch die prüfende Schule bei einer Bearbeitungszeit von 270 Minuten in den modernen Fremdsprachen und von 180 Minuten in den anderen Fächern. 7Dabei soll die Vorbereitung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 8Die mündlichen Zusatzprüfungen in den Fächern des ersten Prüfungsteils dauern in der Regel 20 Minuten und entsprechen den Regelungen für das reguläre Abitur.
(3) 1Die Bewerberin oder der Bewerber wählt unter Berücksichtigung von Abs. 1 die vier Fächer des zweiten Prüfungsteils, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein dürfen. 2Die mündliche Prüfung dauert für jedes der vier Fächer in der Regel 30 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 3In den modernen Fremdsprachen findet die mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt. 4Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen wären. 5Wird das Leistungsfach oder das Fach Deutsch als Prüfungsfach des zweiten Prüfungsteils gewählt, so liegen den Prüfungsanforderungen abweichend von Satz 4 unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten vier Ausbildungsabschnitte zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen gewesen wären. 6Die Schwerpunktbildung erfolgt gemäß Anlage 9. 7Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft. 8Der Ablauf der Prüfung entspricht dem Kolloquium. 9Sofern die Belange der prüfenden Schule es erlauben, findet nur eine mündliche Prüfung an einem Tag statt.
(4) 1Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können zwei der vier mündlichen Prüfungen im Zeitraum zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen stattfinden. 2Sollten in diesen beiden Prüfungen die Bedingungen von § 62 Abs. 2 bereits nicht erfüllt werden, so wird die Prüfung abgebrochen. 3Die Ergebnisse werden ansonsten erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.
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