§ 58 GSO

Prüfungswiederholung

(1) Eine bestandene Abiturprüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) 1Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden. 2Dabei schließt die Wiederholung alle Prüfungsteile ein.

(3) 1Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der die Abiturprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 erzielten Ergebnisse. 2§ 37 Abs. 4 Satz 4, 7 Halbsatz 1 und Satz 8 gilt entsprechend.

(4) Ist bei Wiederholen der Jahrgangsstufe 13 nach nicht bestandener Abiturprüfung das gewählte Leistungsfach nicht mehr eingerichtet, wählt die Schülerin oder der Schüler zu Unterrichtsbeginn des Wiederholungsschuljahres zwischen

1.

der Teilnahme an dem entsprechenden Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau oder

2.

einem anderen Leistungsfach aus dem bisherigen Kursprogramm.

(5) 1Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 sind im Wiederholungsschuljahr folgende Leistungsnachweise neu zu erbringen:

1.

kleine Leistungsnachweise,

2.

für jeden Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Feststellungsprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches,

3.

für die Fächer Sport, Kunst und Musik zusätzlich für jeden Ausbildungsabschnitt eine fachpraktische Feststellungsprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches.

 2Im Leistungsfach Sport wird die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 in der Sporttheorie abgelegt. 3Die Halbjahresleistungen für das Leistungsfach werden nach § 29 ermittelt. 4Für das Leistungsfach Sport wird dabei das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 als Gesamtpunktzahl für die Sporttheorie berücksichtigt.

(6) Im Falle des Abs. 4 Nr. 2

1.

gilt für die Wahl des Leistungsfaches Kunst, Musik oder Sport § 18 Abs. 2 entsprechend,

2.

ist bei Wahl des Leistungsfaches Sport spätestens zu Unterrichtsbeginn im Wiederholungsschuljahr ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich keine medizinischen Bedenken hinsichtlich der Sporttauglichkeit in den gewählten Handlungsfeldern ergeben,

3.

wird in den ersten sechs Unterrichtswochen des Kurshalbjahres 13/1 eine Nachholfrist eingeräumt,

4.

soll das bisher gewählte Leistungsfach als Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt und eingebracht werden.

(7) Für die Einbringungsverpflichtung ist unbeachtlich, dass das Leistungsfach

1.

im Falle des Abs. 4 Nr. 1 in Jahrgangsstufe 13,

2.

im Falle des Abs. 4 Nr. 2 in Jahrgangsstufe 12

auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt wurde.

(8) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO von den Abs. 4 bis 6 abweichende Regelungen treffen.

(9) Für den Fall, dass die Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 nicht wiederholt werden, kann die Wiederholungsprüfung nur in Form der Abiturprüfung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber abgelegt werden.

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