§ 10 GZVJu

Führung des Partnerschaftsregisters

Die Führung des Partnerschaftsregisters wird den Amtsgerichten übertragen, die gemäß § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG und § 9 für die Führung des Handelsregisters zuständig sind.

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