Die Führung des Genossenschaftsregisters wird den Amtsgerichten übertragen, die gemäß § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG und § 9 für die Führung des Handelsregisters zuständig sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.