§ 16 GZVJu

Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft

(1) Die Entscheidungen nach § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.

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