§ 17 GZVJu
Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und Auskunftspflicht
(1) Die Entscheidungen nach § 189 Abs. 3 Satz 1 und § 191 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 und § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen
- 1.
-
dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
-
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 189 Abs. 3 Satz 1 und § 191 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 und § 132 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.
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