§ 17 GZVJu

Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und Auskunftspflicht

(1) Die Entscheidungen nach § 189 Abs. 3 Satz 1 und § 191 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 und § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 189 Abs. 3 Satz 1 und § 191 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 und § 132 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.