§ 34 GZVJu

Verfahren nach dem

Die Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden mit Ausnahme der Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 EnWG aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, übertragen

1.

dem Oberlandesgericht München

für seinen Bezirk,

2.

dem Oberlandesgericht Nürnberg

für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.

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