§ 33 GZVJu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

(2) Die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach Abs. 1 zuständigen Landgerichte wird übertragen

1.

dem Oberlandesgericht München

für seinen Bezirk,

2.

dem Oberlandesgericht Nürnberg

für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.

(3) Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden dem Obersten Landesgericht übertragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.