§ 33 GZVJu
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden übertragen
- 1.
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dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
-
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
(2) Die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach Abs. 1 zuständigen Landgerichte wird übertragen
- 1.
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dem Oberlandesgericht München
für seinen Bezirk,
- 2.
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dem Oberlandesgericht Nürnberg
für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.
(3) Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden dem Obersten Landesgericht übertragen.
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