§ 44 GZVJu

Streitsachen nach dem

Die Zuständigkeit für Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen wird übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

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