§ 44 GZVJu
Streitsachen nach dem
Die Zuständigkeit für Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen wird übertragen
- 1.
-
dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
-
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
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