§ 45 GZVJu

Urheberrechtsstreitsachen

(1) Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen werden den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte jeweils für alle Amtsgerichtsbezirke des übergeordneten Landgerichts übertragen, dem Amtsgericht München auch für die Amtsgerichtsbezirke des Landgerichts München II.

(2) Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, werden übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

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