§ 45a GZVJu
Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Die Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird übertragen
- 1.
-
dem Landgericht München I
für den Oberlandesgerichtsbezirk München,
- 2.
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dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg.
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