§ 45a GZVJu

Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Die Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird übertragen

1.

dem Landgericht München I

für den Oberlandesgerichtsbezirk München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg.

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