§ 52 GZVJu
Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen
(1) 1Die Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen werden jeweils dem Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Landgerichts für alle Amtsgerichte des betreffenden Landgerichtsbezirks übertragen. 2Dies gilt für das Amtsgericht München auch hinsichtlich der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks München II.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zuständig in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen
- 1.
-
im Landgerichtsbezirk Augsburg
für die Amtsgerichtsbezirke Dillingen a.d. Donau und Nördlingen
das Amtsgericht Nördlingen,
- 2.
-
im Landgerichtsbezirk Memmingen
für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu-Ulm
das Amtsgericht Neu-Ulm,
- 3.
-
im Landgerichtsbezirk München II
- a)
-
für die Amtsgerichtsbezirke Garmisch-Partenkirchen, Starnberg und Weilheim i.OB
das Amtsgericht Weilheim i.OB,
- b)
-
für die Amtsgerichtsbezirke Miesbach und Wolfratshausen
das Amtsgericht Wolfratshausen,
- 4.
-
im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth
für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch
das Amtsgericht Fürth,
- 5.
-
im Landgerichtsbezirk Regensburg
für den Amtsgerichtsbezirk Straubing
das Amtsgericht Straubing,
- 6.
-
im Landgerichtsbezirk Traunstein
- a)
-
für die Amtsgerichtsbezirke Altötting und Mühldorf a.Inn
das Amtsgericht Mühldorf a.Inn,
- b)
-
für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim
das Amtsgericht Rosenheim.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind zuständig in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen
- 1.
-
im Landgerichtsbezirk Ansbach
für den Amtsgerichtsbezirk Weißenburg i.Bay.
das Amtsgericht Weißenburg i.Bay.,
- 2.
-
im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)
für den Amtsgerichtsbezirk Kaufbeuren
das Amtsgericht Kaufbeuren.
(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 werden als Gerichte, an denen ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, bestimmt:
- 1.
-
das Amtsgericht München für den Bezirk des Oberlandesgerichts München,
- 2.
-
das Amtsgericht Nürnberg für die Bezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
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