§ 53 GZVJu

Vollziehung der Hinterlegung und der Herausgabe

Die Wahrnehmung der Hinterlegungsgeschäfte

1.

der Vollziehung der Hinterlegung in den Fällen des Art. 12 Nr. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) sowie

2.

der Vollziehung der Herausgabe in den Fällen des Art. 23 Nr. 3 BayHintG

wird der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen.

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