§ 53 GZVJu
Vollziehung der Hinterlegung und der Herausgabe
Die Wahrnehmung der Hinterlegungsgeschäfte
- 1.
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der Vollziehung der Hinterlegung in den Fällen des Art. 12 Nr. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) sowie
- 2.
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der Vollziehung der Herausgabe in den Fällen des Art. 23 Nr. 3 BayHintG
wird der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen.
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