§ 58 GZVJu

Auswärtige Strafvollstreckungskammern

Es werden folgende auswärtige Strafvollstreckungskammern gebildet:

1.

für den Bezirk des Amtsgerichts Straubing

in Straubing eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg;

2.

für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je zwei auswärtige Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Augsburg bei den Amtsgerichten Aichach, Landsberg am Lech und Nördlingen; diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind;

3.

für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer

a)

des Landgerichts Coburg

bei dem Amtsgericht Kronach,

b)

des Landgerichts Ingolstadt

bei dem Amtsgericht Neuburg a.d.Donau,

c)

des Landgerichts Landshut

bei dem Amtsgericht Erding,

d)

des Landgerichts München II

bei dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen,

e)

des Landgerichts Traunstein

bei dem Amtsgericht Mühldorf a.Inn;

diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind.

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