§ 58 GZVJu
Auswärtige Strafvollstreckungskammern
Es werden folgende auswärtige Strafvollstreckungskammern gebildet:
- 1.
-
für den Bezirk des Amtsgerichts Straubing
in Straubing eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg;
- 2.
-
für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je zwei auswärtige Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Augsburg bei den Amtsgerichten Aichach, Landsberg am Lech und Nördlingen; diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind;
- 3.
-
für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer
- a)
-
des Landgerichts Coburg
bei dem Amtsgericht Kronach,
- b)
-
des Landgerichts Ingolstadt
bei dem Amtsgericht Neuburg a.d.Donau,
- c)
-
des Landgerichts Landshut
bei dem Amtsgericht Erding,
- d)
-
des Landgerichts München II
bei dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen,
- e)
-
des Landgerichts Traunstein
bei dem Amtsgericht Mühldorf a.Inn;
diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind.
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