§ 59 GZVJu

Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

1Die Entscheidungen in berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten werden, soweit nach § 96 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes das Oberlandesgericht zuständig ist, dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen. 2Für Verfahren nach Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht zuständig.

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