§ 60 GZVJu

Gerichtsdolmetscher

Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist zuständig:

1.

bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern

der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,

2.

bei den übrigen Bewerbern

der Präsident des Landgerichts München I.

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