§ 60 GZVJu
Gerichtsdolmetscher
Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist zuständig:
- 1.
-
bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern
der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,
- 2.
-
bei den übrigen Bewerbern
der Präsident des Landgerichts München I.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.