§ 2 HeilBV
Vollzug der Approbationsordnungen
(1) 1 § 1 Abs. 1 gilt entsprechend für den Vollzug der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) und der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) sowie für den Vollzug der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), soweit in diesen Vorschriften oder in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. 2Zuständige Stelle und Landesprüfungsamt gemäß § 8 der Approbationsordnung für Ärzte, § 18 ZApprO und § 5 AAppO ist die Regierung von Oberbayern; diese ist auch zuständige Stelle im Sinn von § 20 PsychThApprO und zuständige Behörde im Sinn von § 4 Abs. 4 Satz 2 AAppO. 3Die Regierung von Oberbayern ist auch für die Entscheidung über Anträge, ausländische und verwandte Studienleistungen auf das Studium der Zahnmedizin anzurechnen (§ 19 Abs. 5, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 2, § 61 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung) oder von der Ablegung von Prüfungen zu befreien (§ 21 Abs. 4, § 34 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung), zuständig.
(2) 1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Hochschulen mit medizinischen oder zahnmedizinischen Fakultäten mit der Wahrnehmung der bei der Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben beauftragen. 2Diese handeln dabei nach den Weisungen der Regierung von Oberbayern und führen unter Voranstellung der Hochschulbezeichnung die Bezeichnung „Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern“ oder „Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Auftrag der Regierung von Oberbayern“.
(3) Zuständige Behörde im Sinn von § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZApprO, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TAppV und § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAppO ist die sich aus § 11 der Qualifikationsverordnung ergebende Behörde.
(4) 1Die Hochschulen mit medizinischer Fakultät entscheiden über die Bestimmung außeruniversitärer Krankenhäuser, ärztlicher Praxen und anderer Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung für die Durchführung des Praktischen Jahres nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte und ergänzender Verwaltungsvorschriften. 2Diese kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention insbesondere zur Wahrung haushaltswirtschaftlicher Belange des Staates erlassen.
(5) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention entscheidet im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und der Finanzen und für Heimat über die Zulassung von Modellstudiengängen nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte und § 82 ZApprO.
(6) Die Entscheidung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung über Fristverlängerungen zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung trifft das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.
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