§ 11 QualV

Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben

(1) 1Sonstige Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. 2Dies gilt entsprechend für Bildungsnachweise, die zwar im Inland, jedoch in einem ausländischen Bildungssystem erworben wurden.

(2) 1Zuständige Stelle im Sinn von Abs. 1 Satz 1 ist das Landesamt für Schule als Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern (Zeugnisanerkennungsstelle), im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle zu beteiligen. 2Die Anerkennungsentscheidungen von zuständigen Stellen anderer Länder werden anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.

(3) Die Anerkennung setzt grundsätzlich voraus, dass die im Ausland erworbenen Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Bildungsnachweise ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Universität des Freistaates Bayern sinnvoll erscheinen lassen.

(4) 1Entsprechen die Bildungsnachweise nicht voll den Anforderungen, so wird die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht. 2Diese wird vom Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern als Feststellungsprüfung gemäß der Ordnung für das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München (Studienkollegordnung Univ.) vom 22. April 1994 (GVBl S. 434, BayRS 2235-3-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 3Abweichend von Satz 2 werden die zusätzlichen Prüfungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

1.

als Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ALPO oder

2.

als Bestätigungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 ALPO durchgeführt.

(5) Zusätzliche Prüfungen im Sinn von Abs. 4 Sätze 2 und 3, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.

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