§ 10 QualV
Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch die
- 1.
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in der Regel im Ausland erworbenen
- a)
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Reifezeugnisse, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses (BayRS 2235-1-2-1-UK) ausgestellt worden sind,
- b)
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Zeugnisse der Europäischen Schulen über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung;
- 2.
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im Ausland erworbenen
- a)
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Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Deutschen Auslandsschulen,
- b)
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Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von deutschen Schulen im Ausland, die auf Grund von Einzelermächtigungen durch die Kultusministerkonferenz die deutsche Abitur- bzw. Reifeprüfung abhalten,
- c)
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Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Privatschulen im deutschsprachigen Ausland, die auf Grund einer besonderen Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt wurden,
- d)
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Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife an deutschen Schulen im Ausland, die zum Sekundarabschluss (II) nach den Landesbestimmungen führen.
(2) 1Deutsche Auslandsschulen im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sind deutsche Schulen im Ausland, die durch die Kultusministerkonferenz als Vollanstalten anerkannt und zur regelmäßigen Abhaltung der deutschen Abitur- bzw. Reifeprüfung berechtigt sind. 2Im Übrigen gilt Abs. 1 nur für solche deutschen Schulen im Ausland, die durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der entsprechenden Prüfung ermächtigt worden sind.
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