1Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich zum Studium an der HföD und zur abschließenden Prüfung gastweise zugelassen werden, wenn sie die Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen. 2Art. 3 Abs. 2, 3 und 4, Art. 18 und 22 gelten entsprechend.