Art. 23 HföDG

Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

1Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich zum Studium an der HföD und zur abschließenden Prüfung gastweise zugelassen werden, wenn sie die Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen. 2 Art. 3 Abs. 2, 3 und 4, Art. 18 und 22 gelten entsprechend.

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