Art. 24 HföDG

Bildungseinrichtungen des Bundes

1Bildungseinrichtungen des Bundes auf der Ebene der Fachhochschulen, die ausschließlich der Ausbildung in den Fällen des § 17 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes dienen, können auf Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Befugnisse staatlicher Hochschulen verliehen werden. 2 Teil 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend, soweit es mit der besonderen Struktur und Aufgabenstellung dieser Einrichtungen vereinbar ist; an die Stelle der Anforderungen des Art. 108 BayHIG treten die Anforderungen an vergleichbare staatliche Bildungseinrichtungen.

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