Art. 10 HG 2023

Änderung des

Art. 4 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

2.

Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch

1.

die Bundesrepublik Deutschland und

2.

die anderen deutschen Länder.

 2Gebührenfreiheit nach Satz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, für in § 8 Abs. 4 des Bundesgebührengesetzes genannte Bundesbehörden, Landesbetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen der anderen deutschen Länder.“

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