§ 9 HZV

Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.

(2) Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen oder im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu werden.

(3) 1Das Erfordernis der Registrierung nach § 2 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach Abs. 1 und 2 unberührt. 2Die Benennung nach Abs. 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 4 Abs. 3. 3Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. 4Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.