Art. 26b KirchStG
Übergangsvorschriften
(1) Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 9 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.
(2) Wenn beide Lebenspartner der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer jedes Lebenspartners für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ermittelt, wenn die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(3) Für Kapitalerträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 zugeflossen sind, findet dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung.
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