§ 52 KommHV-Doppik

Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

(1) Wird der Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

1.

Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn sie nicht auf andere Weise erfasst sind,

2.

die Zahlungsanordnungen an die beauftragte Stelle nicht unbefugt geändert werden können,

3.

die beauftragte Stelle

a)

mindestens monatlich mit der Kasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,

b)

die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Kasse als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der beauftragten Stelle nach § 67 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 geordnet und aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,

c)

Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,

d)

im Fall eines Verschuldens für Schäden eintritt,

4.

den für die Kasse zuständigen Prüfungsorganen Gelegenheit gegeben wird, sich von der ordnungsmäßigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu vergewissern.

(2) 1Die beauftragte Stelle muss ihre Nachweise nach Maßgabe der §§ 61 ff. führen. 2Die Kasse hat die von der beauftragten Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zu übernehmen und am Tag zu buchen, an dem die beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet.

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