(1) 1Entsprechend den Teilhaushalten (§ 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. 2§§ 82 und 83 gelten entsprechend.
(2) In den Teilrechnungen sind die Ergebnisse der Teilhaushalte mit den Zielen und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 zu vergleichen.
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