§ 92 KommHV-Doppik
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 79, anzusetzen.
(2) Sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, so können bei unbeweglichen Vermögensgegenständen, die mehr als zehn Jahre, und bei beweglichen Vermögensgegenständen, die mehr als fünf Jahre vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte vermindert um Abschreibungen nach § 79 seit diesem Zeitpunkt angesetzt werden.
(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist.
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