§ 93 KommHV-Doppik
Berichtigung der Eröffnungsbilanz
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert, zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Bilanzstichtag des Korrekturjahres bestehenden objektiven Verhältnisse.
(2) 1Das Ergebnis ist mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen. 2Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. 3Die Berichtigung ist im Anhang der betroffenen Bilanz zu erläutern.
(3) 1Eine ergebnisneutrale Berichtigung nach Abs. 2 kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. 2Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
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