§ 94 KommHV-Doppik

Allgemeines

1Wenn die Haushaltswirtschaft der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung geführt wird, gelten für Sondervermögen und Treuhandvermögen die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, soweit in gesetzlichen Vorschriften oder in Vorschriften auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Das gilt insbesondere für die Vorschriften der Abschnitte 7 bis 12 und 18, die für Sonderkassen und gesonderte Kassen entsprechend anzuwenden sind. 3Sind Sonderkassen oder gesonderte Kassen mit einer Kasse verbunden, so kann ein gemeinsames Zeitbuch für die Kasse und die Sonderkassen bzw. gesonderten Kassen geführt werden. 4§ 69 ist anzuwenden.

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