§ 95 KommHV-Doppik

Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung nach spezialgesetzlichen Regelungen

1Bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung nach spezialgesetzlichen Regelungen gelten die §§ 63, 64 und 66 nicht. 2Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereichs übertragen werden. 3Einzahlungen können ohne Zahlungsanordnung nach § 35 angenommen werden; bei Zahlungsanordnungen nach § 35 können die Buchungsstellen und das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) im Rahmen der Buchführung bezeichnet werden.

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