§ 11 KommHV-Kameralistik

Verfügungsmittel, Deckungsreserve

1Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

1.

Verfügungsmittel,

2.

Mittel als Deckungsreserve

veranschlagt werden. 2Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.

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