§ 11a KommHV-Kameralistik

Kosten- und Leistungsrechnung

1Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. 2Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. 3Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.

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