§ 2 KommHV-Kameralistik
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
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dem Gesamtplan,
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den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
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den Sammelnachweisen,
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dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
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der Vorbericht,
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eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
- 3.
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eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden – ohne Kassenkredite – und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- 4.
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die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
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der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm sowie eine Übersicht über die im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen,
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eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.
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