§ 32 KommHV-Kameralistik
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
(1) Für die Stundung, die Erhebung von Stundungszinsen, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
(2) 1Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist (§ 52), eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen. 2Im übrigen hat sie Stundungen der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Die Kasse darf unbeschadet des § 42 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.