§ 39 KommHV-Kameralistik
Zahlungsanordnung
(1) 1Die Zahlungsanordnung muß enthalten
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die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch der Zahlstelle, die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll,
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den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in Ziffern und soweit die Zahlungsanordnung manuell erstellt wird bei Euro-Beträgen von fünfhundert Euro und mehr auch in Buchstaben,
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den Grund der Zahlung,
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den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
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den Fälligkeitstag,
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die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
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die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 41 Abs. 1,
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das Datum der Anordnung,
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die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.
2Bei automatisierten Verfahren kann die Unterschrift des Anordnungsberechtigten durch eine elektronische Signatur (§ 87 Nr. 12) ersetzt werden.
(2) Ist die Feststellung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht mit der Zahlungsanordnung verbunden, ist in der Zahlungsanordnung zu bestätigen, dass sie vorliegt.
(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.
(4) 1Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 2Das ist in der Auszahlungsanordnung zu bestätigen.
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