§ 41 KommHV-Kameralistik
Sachliche und rechnerische Feststellung von Kassenanordnungen
(1) 1Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. 2Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch eine elektronische Signatur zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). 3Die Feststellung nach Satz 2 kann bei der maschinellen Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen mit Hilfe automatisierter Verfahren in begründeten Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem örtlichen Prüfungsorgan durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen ersetzt werden; die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu informieren. 4In den Fällen des § 50 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung.
(2) 1Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung im Sinn des § 39, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. 2Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form wird durch Dienstanweisung geregelt. 2§ 38 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 4 gelten entsprechend. 3Beschäftigten der Kasse darf die Befugnis, abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 2 und 3, nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann; § 38 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 4 gelten entsprechend.
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