§ 50 KommHV-Kameralistik
Ausnahmen vom Erfordernis der Kassenanordnung
(1) 1Ist für die Kasse zu erkennen, daß sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. 2Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.
(2) 1Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden
- 1.
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Kassenmittel, die die Kasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,
- 2.
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Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingezahlt und nach Absatz 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden,
- 3.
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Einzahlungen, die die Kasse nach § 42 Abs. 2 selbst festsetzt.
2In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 kann die Annahmeanordnung entfallen.
(3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden
- 1.
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die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,
- 2.
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irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.
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