§ 59 KommHV-Kameralistik
Verwahrung von Wertgegenständen
(1) 1Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, sind von der Kasse zu verwahren. 2Das gleiche gilt für Kostenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. 3Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden.
(2) 1Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. 2Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. 3§ 47 Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, §§ 61 und 62 gelten entsprechend.
(3) Verwahrt die Kasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz wahrzunehmen.
(4) Durch Dienstanweisung kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung und Buchführung beauftragt werden.
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