§ 60 KommHV-Kameralistik

Verwahrung von anderen Gegenständen

1Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. 2§ 42 Abs. 3 und § 59 Abs. 2 gelten entsprechend.

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