Art. 33 KommZG

Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) 1Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Verbandsrätinnen und Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsrätinnen und Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. 2Dabei dürfen die Stimmen von Verbandsmitgliedern gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 4 nicht überwiegen. 3Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie, unbeschadet des Satzes 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Es wird offen abgestimmt. 4Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsrätinnen und Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. 5Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.

(3) 1Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Es wird geheim abgestimmt. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 5Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. 6Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr sich bewerbende Personen die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerberinnen oder Bewerber in die Stichwahl kommen. 7Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr sich bewerbende Personen die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit der Person mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

(4) 1Die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden. 2Sie gelten nicht für die Teilnahme von Verbandsrätinnen und Verbandsräten an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen, die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.

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