§ 15 KWaldV
Erweiterter räumlicher Geltungsbereich
1Soweit die untere Forstbehörde die forstfachliche Betriebsleitung oder die Betriebsausführung und Betriebsleitung nach § 10 Abs. 1 übernimmt, können die vertraglichen Leistungen auch auf Körperschaftswälder in anderen Bundesländern erbracht werden. 2Ein Mehrbelastungsausgleich nach § 12 wird nur für Wald gewährt, der in Bayern liegt.
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