Art. 53 KWBG
Anspruch auf Entschädigung
(1) 1Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 2Die Entschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(2) 1Die Entschädigung für ehrenamtliche erste Bürgermeister und ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen muss sich innerhalb der in Anlage 3 bestimmten Beträge halten; innerhalb dieses Rahmens sind Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen. 2Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom Landesamt für Statistik früher als drei Monate vor der Festsetzung veröffentlichten Einwohnerzahl. 3Verringert sich die Einwohnerzahl während der Amtszeit so, dass die Entschädigung innerhalb des für eine niedrigere Einwohnerklasse geltenden Rahmens festgesetzt werden müsste, bleibt die bei der letzten Festsetzung zugrunde zu legende Einwohnerzahl für den Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin für die laufende Amtszeit und für unmittelbar folgende Amtszeiten maßgeblich.
(3) 1Für die Entschädigung der Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen gilt Abs. 2 entsprechend. 2Die Entschädigung kann um bis zu ein Drittel der in Anlage 3 bestimmten Höchstbeträge erhöht werden, wenn neben dem Ehrenamt keine hauptberufliche Tätigkeit und kein Ehrenamt als erster Bürgermeister oder erste Bürgermeisterin wahrgenommen wird.
(4) 1Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. 2Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Orts- und Familienzuschlag der Stufe V und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen.
(5) 1Ist der Ehrenbeamte oder die Ehrenbeamtin ganz oder teilweise verhindert, die Dienstgeschäfte auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate weitergezahlt. 2Dauert die ganze oder teilweise Verhinderung länger, so kann der Dienstherr die Entschädigung für eine über zwei Monate hinausgehende Zeit ganz oder teilweise gewähren.
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