Art. 58 KWBG

Überbrückungshilfe

(1) 1Wird ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin oder ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin auf Grund von Art. 15 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 oder 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen, so wird als Überbrückungshilfe die Hälfte der vorher zustehenden laufenden Entschädigung monatlich im Voraus so viele Monate lang weitergewährt, wie der oder die Berechtigte ohne Unterbrechung volle Jahre in diesem Amt zurückgelegt hat, mindestens jedoch drei und höchstens zwölf Monate. 2Überbrückungshilfe wird nicht gewährt, wenn der oder die Berechtigte für die folgende Amtszeit wieder in das Amt gewählt wird. 3Stirbt der oder die Berechtigte, so steht der noch nicht ausgezahlte Betrag, mindestens jedoch das Dreifache des Monatsbetrags nach Satz 1, dem Ehegatten oder der Ehegattin, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) oder den minderjährigen leiblichen oder an Kindes statt angenommenen Kindern zu.

(2) Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG) wird auf die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 Satz 1 angerechnet.

(3) 1Scheidet ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin oder ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin durch Tod aus dem Amt, so erhalten die Berechtigten nach Abs. 1 Satz 3 als Überbrückungshilfe das Sechsfache der vorher zustehenden laufenden Entschädigung in einer Summe. 2Entsprechendes gilt für ehrenamtliche weitere Bürgermeister und ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen, für den gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin oder des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin, wenn sie den Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin im Zeitpunkt ihres Todes ohne Unterbrechung länger als sechs Monate vertreten haben.

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