Art. 60 KWBG

Höhe des Ehrensolds

(1) 1Der Pflichtehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Entschädigung. 2Nach einer Amtszeit von achtzehn Jahren beträgt der Pflichtehrensold 37 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung. 3Nach jeder weiteren Amtszeit von sechs Jahren erhöht sich der Pflichtehrensold jeweils um 3 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung bis zum Höchstsatz von 43 v.H. 4Der Ehrensold für Hinterbliebene nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 beträgt 60 v.H. des Pflichtehrensolds. 5Art. 59 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der freiwillige Ehrensold darf

1.

bei Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin monatlich 970 €1, bei deren Hinterbliebenen (Art. 59 Abs. 2 Satz 3) monatlich 582 €2,

2.

bei Bezirkstagspräsidenten oder Bezirkstagspräsidentinnen monatlich 2 042,47 €, bei deren Hinterbliebenen (Art. 59 Abs. 2 Satz 3) monatlich 1 225,48 €

nicht übersteigen.

(3) 1Übergangsgeld oder Überbrückungshilfe werden auf den Ehrensold angerechnet. 2Art. 54 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) 1Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den Ehrensold und für die Höchstgrenzen des Abs. 2. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der Vomhundertsatz, der sich aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Höchstgrenzen des Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 4Wird der Pflichtehrensold nicht im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden gezahlt, so ist bei der Berechnung nach Abs. 1 so zu verfahren, als hätte die zuletzt bezogene Entschädigung an den nachfolgenden allgemeinen Änderungen entsprechend Art. 54 Abs. 2 teilgenommen.

Fußnote(n):

1
Gem. Bek. v. 29.9.2022 (BayMBl. Nr. 567) gilt ab 1.12.2022 ein Grenzbetrag von 1 259,51€.
2
Gem. Bek. v. 29.9.2022 (BayMBl. Nr. 567) gilt ab 1.12.2022 ein Grenzbetrag von 755,71€.

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