§ 7 LaborV
Allgemeine Pflichten
Prüflaboratorien sind verpflichtet,
- 1.
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ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
- 2.
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ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; einzelne Untersuchungen können auf Prüflaboratorien mit einer Zulassung für die entsprechenden Zulassungsbereiche nach § 2 übertragen werden,
- 3.
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alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
- 4.
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die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
- 5.
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alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Stilllegung der Untersuchungsstelle sowie wesentliche Veränderungen im Untersuchungsumfang sowie in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt mitzuteilen.
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