§ 6 LaborV

Erlöschen, Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt,

1.

mit Ablauf der nach § 5 Abs. 3 festgelegten Frist,

2.

einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Haftpflichtversicherung,

3.

bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.

(2) 1Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Zulassung widerrufen werden, wenn das Prüflaboratorium

1.

nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt,

2.

gegen die allgemeinen Pflichten nach § 7 verstoßen hat,

3.

keine ordnungsgemäße analytische Qualitätssicherung nach § 8 durchgeführt hat, insbesondere bei

a)

fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung einschließlich der erforderlichen Dokumentation der Rohdaten,

b)

nicht erfolgreicher Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden, für den jeweiligen Teilbereich vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet,

c)

wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.

 2Der Widerruf kann sich auf einzelne Bereiche nach § 2 Abs. 1 oder Untersuchungsbereiche nach § 2 Abs. 2 beschränken.

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